Angesichts dessen, dass die Wahlen zur Erneuerung der Organe der Berufskammern für den Vierjahreszeitraum 2017/2021 vorzunehmen sind, und nach Feststellung, dass die Anzahl der zum 12. Juni 2017 ins Berufsalbum Eingetragenen, worauf bei den Berechnungen gemäß Wahlordnung Bezug zu nehmen ist, 1348 beträgt, sagt der Kammerrat gemäß Art.2, Absatz 8 des D.P.R. vom 8.Juli 2005, Nr. 169 „Verordnung zur Neuordnung des Wahlsystems und der Zusammensetzung der Organe der Berufskammern“ die Wahlen an und fasst folgenden Beschluss, dessen Inhalt die
KUNDMACHUNG DER EINBERUFUNG ZUR WAHL DES KAMMERRATS
FÜR DEN VIERJAHRESZEITRAUM 2017/2021
darstellt.
1) Die Wahlhandlungen beginnen am Dienstag, den 27. Juni 2017;
2) die Anzahl der in die beiden Sektionen des Berufsalbums Eingetragenen, welche die Bezugsgröße für die Berechnung der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder und des Gültigkeitsquorums der Abstimmungen bildet, beträgt 1348 und ist folgendermaßen unterteilt: Sektion A: 1324 Eingetragene, Sektion B: 24 Eingetragene; daher beträgt die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder 11, wovon 10 aus der Sektion A des Albums und 1 aus der Sektion B des Albums zu wählen sind;
3) die Kandidaturanmeldungen müssen schriftlich bis zum siebten Tag vor dem für die erste Abstimmung festgesetzten Datum beim Kammerrat eingehen, also bis spätestens Dienstag, 20. Juni 2017, 12.00 Uhr, (siehe Muster in Anlage). Die Bekanntmachung der Kandidaturen wird vom Kammerrat im Wahllokal für die gesamte Dauer der Wahlen sichergestellt;
4) das Wahllokal befindet sich alle Tage bei der Ingenieurkammer der Provinz Bozen, Lanciastrasse 8b, Bozen und es gelten folgende Öffnungszeiten:
1) erster Wahlgang;
- Dienstag, 27. Juni 2017 von 10.00 bis 18.00 Uhr
- Mittwoch, 28. Juni 2017 von 10.00 bis 18.00 Uhr
2) zweiter Wahlgang
- Donnerstag, 29. Juni 2017 von 10.00 bis 18.00 Uhr
- Freitag 30. Juni 2017 von 10.00 bis 18.00 Uhr
- Samstag , 1. Juli 2017 von 9.00 bis 17.00 Uhr
- Montag, 03. Juli 2017 von 10.00 bis 18.00 Uhr
3) dritter Wahlgang
- Dienstag, 4. Juli 2017 von 11.00 bis 19.00 Uhr
- Mittwoch, 5. Juli 2017 von 12.00 bis 20.00 Uhr
- Donnerstag, 6. Juli 2017 von 11.00 bis 19.00 Uhr
- Freitag, 7. Juli 2017 von 11.00 bis 19.00 Uhr
- Samstag, 8. Juli 2017 von 9.00 bis 17.00 Uhr
5) der erste Wahlgang ist gültig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten, also 674 ins Berufsalbum Eingetragene abstimmen. Beim zweiten Wahlgang ist die Wahl gültig, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten, also 337 Eingetragene abstimmen, beim dritten Wahlgang ist die Wahl bei jeder beliebigen Anzahl von Abstimmenden gültig;
6) wird das Quorum nicht erreicht, gibt der Präsident der Wahlkommission die abgegebenen Wahlzettel in einen Umschlag, der zur Archivierung versiegelt wird, und verweist auf den nächsten Wahlgang, der am darauf folgenden Werktag stattfindet. Bei der Berechnung des Quorums des nächsten Wahlgangs werden die im versiegelten Umschlag archivierten Stimmzettel nicht berücksichtigt.
Jeder Eingetragene sollte sich über das etwaige Nichterreichen des Quorums erkundigen, und zwar telefonisch beim Kammersekretariat oder über die Internetseite www.ingbz.it;
7) während der Abstimmung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern der Wahlkommission erforderlich;
- um abstimmen zu können, muss der Wähler einen Erkennungsausweis vorlegen oder einem Kommissionsmitglied bekannt sein;
- der Wähler holt den Stimmzettel, auf dem eine gleiche Anzahl von Zeilen aufgedruckt sind, wie Ratsmitglieder zu wählen sind, und gibt dann in geheimer Form seine Vorzugsstimme(n) ab, indem er aus jenen Personen auswählt, die kandidiert haben;
- bei Gleichheit des Zu- und Vornamens der wählbaren Ingenieure muss der Wähler bei der Abgabe seiner Vorzugsstimme neben dem Zu- und Vornamen auch das Geburtsdatum oder die Eintragungsnummer ins Berufsalbum angeben;
- jeder in die Sektion A Eingetragene ist wählbar, wenn keine Kandidaturen von Seiten von Eingetragenen angemeldet wurden, die in die Sektion A des Berufsalbums eingetragen sind;
- jeder in die Sektion B Eingetragene ist wählbar, wenn keine Kandidaturen von Seiten von Eingetragenen angemeldet wurden, die in die Sektion B des Berufsalbums eingetragen sind;
- jene Namensangaben, die über die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder hinausgehen, gelten als nicht vermerkt, es besteht aber die Möglichkeit, weniger Vorzugsstimmen zu geben, als Ratsmitglieder zu wählen sind;
- der Stimmzettel muss verschlossen in die Urne gegeben werden;
- nach Abschluss der Abstimmungshandlungen versiegelt der Präsident der Wahlkommission die Urne und um 9.00 Uhr früh des darauffolgenden Tages nimmt er unter Beisein zweier Stimmzähler die Stimmauszählung vor;
- als gewählt gelten jene, die in der jeweiligen Sektion die höchste Stimmzahl erzielt haben. Bei Stimmengleichheit hat jener Kandidat den Vorrang, der länger ins Berufsalbum eingetragen ist, und bei gleicher Dauer der Eintragung der ältere Kandidat. Das Ergebnis der Wahlen wird vom Wahlkommissionspräsidenten verkündet; dieser teilt es unverzüglich dem Ressort für Justizangelegenheiten des Justizministeriums mit.
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