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Überlassung der Nutzung der Säle

Reglement für die Überlassung der Nutzung der Säle der Ingenieurkammer der Provinz Bozen

 

Die Ingenieurkammer der Provinz Bozen stellt ihren eingetragenen Mitgliedern, sofern dies mit ihren eigenen organisatorischen Erfordernissen vereinbar ist, folgende Räume zur Verfügung:

-           den Vortragssaal mit einem Referententisch für max. 6 Referenten und max. 70 Sitzplätzen;

-           den Sitzungsraum des Kammerrats;

die sich beide im 2.Stock des Gebäudes in der Vincenzo Lanciastraße 8b in Bozen befinden, für die Abhaltung von Veranstaltungen, die von Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr abgewickelt werden, streng berufsbezogener Art sind und für welche man geräumigere Einrichtungen braucht als jene, deren man sich gewöhnlich für die Abwicklung des Berufs bedient.

Die Ingenieurkammer behält sich das Recht vor, die Räume nicht zu überlassen, falls sie der Ansicht ist, dass sich aus den Zielsetzungen der beantragten Veranstaltungen ein Interessenkonflikt oder eine mögliche Beeinträchtigung oder Schädigung des eigenen Ansehens oder der eigenen Initiativen ergeben.

Die Räume werden nur eingetragenen Mitgliedern der Ingenieurkammer der Provinz Bozen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Bei einer Verhinderung der Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund eines Stromausfalls oder technischer Störfälle an den Geräten oder außerordentlicher Naturereignisse ist die Ingenieurkammer ist auf jeden Fall von jeder Haftung befreit.

Strengstens verboten ist es, in den überlassenen Räumen kommerzielle Tätigkeiten welcher Art auch immer abzuwickeln.

Art. 1 – Ansuchen um die Nutzung der Räume

Die Ansuchen um die Nutzung der Räume sind auf einem eigens dafür vorgesehenen Vordruck, der vorliegendem Reglement beiliegt, abzufassen und zu unterzeichnen und der Ingenieurkammer mit einem angemessenen zeitlichen Vorsprung gegenüber dem Datum der Veranstaltung vorzulegen.

Bei der Annahme der Ansuchen wird die zeitliche Reihenfolge der Vormerkungen berücksichtigt.

Die überlassenen Räume dürfen ausschließlich für die Abhaltung der Versammlung/Sitzung verwendet werden, für die angesucht wird; deren Gegenstand und Zielsetzungen müssen genau angegeben werden.

Art. 2 - Kosten

Die Räume werden unentgeltlich überlassen.

Art. 3 – Genehmigung der Nutzung

Die Ingenieurkammer behält sich vor, die Nutzung gemäß den bereits in der Vorbemerkung dargelegten Kriterien und nach eigenem unanfechtbarem Ermessen zu genehmigen.

Die Überlassung wird normalerweise mittels schriftlicher Bestätigung seitens der Ingenieurkammer mitgeteilt.

Art. 4 – Verwendung der Räume

Die Räume werden von einem Aufsichtsdienst (einem Beauftragten der Ingenieurkammer) mit Aufgaben der Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung und – aus Sicherheitsgründen - der Einhaltung der maximalen Teilnehmerzahl (nicht mehr als 70 Sitzplätze) beaufsichtigt.

Das mit der Aufsicht betraute Personal ist befugt, die Einhaltung dieser Obergrenze durchzusetzen, und hat für die Abwicklung der ihm anvertrauten Tätigkeit freien Zutritt zu den Versammlungen/Sitzungen.

Nicht gestattet ist:

1. die Anbringung von Schildern, Spruchbändern oder Hintergrundplakatierungen an den Mauern oder an den Verkleidungen des überlassenen Raums oder des Eingangs;

2. die wie auch immer geartete Versperrung der Ausgänge;

3. das Rauchen;

4. irgendeine Änderung der derzeitigen Anordnung der bestehenden Einrichtungsgegenstände.

Das antragstellende Kammermitglied verpflichtet sich, für allfällige organisatorische Erfordernisse mit dem Kammersekretariat Kontakt aufzunehmen.

Gerätschaften, Instrumente, Ausschmückungen usw. dürfen nur nach besonderer Genehmigung in den überlassenen Raum gebracht werden.

Nach der Nutzungszeit muss der Antragsteller den Raum, die Nebenräume und die Geräte in einwandfreier Funktionstauglichkeit und im Gebrauchs- und Reinigungszustand, in dem er sie vorgefunden hat, zurück übergeben. Sollte irgendein Schaden angerichtet worden sein, muss er das Sekretariat rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.

Art. 5 – Widerruf der Vormerkung

Der Widerruf der Vormerkung muss mindestens 5 Tage vor dem vorgesehenen Veranstaltungsdatum schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 6 – Von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Genehmigungen

Der Antragsteller muss direkt allen Obliegenheiten nachkommen, die von den geltenden Bestimmungen bezüglich Sicherheit vorgesehen sind, unter Befreiung der Ingenieurkammer von jeder daraus sich ergebenden Haftung.

Art. 7 – Pflichten des Antragstellers – angerichtete Schäden

Der Antragsteller haftet für etwaige Schäden, die am Eigentum der Ingenieurkammer, an Sachen oder Personen angerichtet werden, für Abgänge oder mutwillige Veränderungen, die im Zeitraum der überlassenen Nutzung der Räume eingetreten sind, und muss die Ingenieurkammer gegen etwaige diesbezügliche Forderungen Dritter schadlos halten.

Falls das mit der Aufsicht betraute Personal Schäden feststellt, setzt es unverzüglich das Kammersekretariat davon in Kenntnis; dieses nimmt dann die Beanstandung vor. Der Antragsteller muss der Ingenieurkammer zur Gänze die Ausgaben erstatten, welche diese für Reparaturen und/oder Wiederherstellungen des ursprünglichen Zustands getragen hat.

Das gegebenenfalls in den Räumen hinterlassene Material muss binnen der nächsten 24 Arbeitszeitstunden abgeholt werden.

 

 

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