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Aufschub der Fälligkeiten bezüglich Brandschutz

Im Gesetzesanzeiger Nr. 110 vom 29.April 2020 wurde das Gesetz vom 24.April 2020, Nr. 27 (Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 17.März 2020, Nr.18) veröffentlicht, welches die Fristen für den Aufschub der fällig gewordenen Verwaltungsakte noch weiter verlängert hat.

Auch die Fälligkeiten hinsichtlich Brandverhütung unterliegen diesen Auswirkungen. Im Besonderen legt Art.103 Absatz 2 fest, dass alle Bescheinigungen, Zeugnisse, Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen, zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns, Zeugnisse für die periodische Erneuerung der Brandschutz-Normkonformität und wie immer benannten Befähigungsakte, die vom 31.Januar bis zum 31.Juli fällig werden, für die neunzig Tage, die auf die Erklärung des Aufhörens des Notstands folgen, ihre Gültigkeit behalten. Unter diese Fristverlängerungsmaßnahme fällt auch die Fälligkeit vom 7.Mai 2020, die vom MD vom 25.Januar 2019 für die Brandschutz-Anpassungen von zivilen Wohngebäuden vorgesehen ist (Art.3 Absatz 1.b – bestehende zivile Wohngebäude).

Mitteilung Nr. 58 – 18.05.2020

 

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