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Notstand COVID19 – Baustellen

Geschätzte Kollegen und Kolleginnen,

wir schicken voraus, dass derzeit die gesamtstaatlichen Vorschriften, auf welche die Autonome Provinz Bozen genau Bezug nimmt - falls sie nicht noch restriktivere Entscheidungen trifft -, vorsehen, dass einzig und allein dringende Bauarbeiten, die der ATECO42 unterliegen, und Wartungsarbeiten (Elektriker, Installateure) in Angriff genommen werden dürfen.

Beim Stande der Dinge sind Baustellen hingegen ausgeschlossen, d.h. dürfen nicht eröffnet werden.

Der Druck, der in letzter Zeit auf die KAP im Hinblick auf die Wiedereröffnung der Baustellen ausgeübt ist, ist als abwegig zu betrachten. Die Wiedereröffnung wird vor allem den verwaltungstechnischen Teil mit den Werkverträgen betreffen und erst danach den Sicherheitskoordinator, der die vom Unternehmen vorgeschlagenen Strategien zur Kenntnis nehmen wird.

Der KAP hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, die vom Unternehmen im Gesundheitsbereich getroffenen Maßnahmen zu bewerten, noch ist er in der Lage, die Zunahme der Baustellenkosten infolge der Vorschriften gegen die Ansteckungsgefahr zu verwalten, außer was die Interferenzphasen betrifft.

Es ist nicht Aufgabe des KAP, die Wiedereröffnung der Baustelle zu bescheinigen!

Das Unternehmen muss ein Einvernehmensprotokoll einvernehmlich mit dem Betriebsarzt zusammen mit einem spezifischen Terminplan der Arbeiten liefern. Auf der Grundlage des neuen Terminplans der Arbeiten wird der KAP, falls Interferenzrisiken festzustellen sind, den SKP abändern.

Die Ingenieurkammer bemüht sich zusammen mit den anderen Berufskategorien um die Abfassung der für eine geordnete Wiedereröffnung der Baustellen erforderlichen Leitlinien.

 

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