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Notstand COVID-19 – Baustellen

Wir teilen mit, dass die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 21 vom 18.04.2020 und das betreffende erläuternde Rundschreiben vom 19.04.2020 veröffentlicht wurden. Es wird angegeben, dass die Tätigkeiten auf Hochbau- und Tiefbau-Baustellen gestattet sind. Für die Sicherheit der Baustellen wurden am 16.04.2020 die Leitlinien für Hochbau- und Tiefbau-Baustellen veröffentlicht, die vom paritätischen Komitee im Bauwesen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern (www.cpe.bz.it / www.pkp.bz.it) erstellt wurden. Das paritätische Komitee im Bauwesen hat außerdem eine spezifische E-Mail-Adresse (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) für die Zusendung von Fragen bezüglich der Baustellen und von Anregungen und Hinzufügungen bezüglich der Leitlinien eingerichtet. Die Anfragen werden vom paritätischen Komitee im Bauwesen binnen weniger Tage beantwortet.


Hinsichtlich der Verfahren, die für die Wiederaufnahme der Baustellentätigkeit anzuwenden sind, können folgende Hinweise von Nutzen sein:

  1. Der Antrag auf Eröffnung der Baustelle ist vom Bauunternehmen an den Bauherrn zu stellen; dieser entscheidet allein über die Eröffnung oder Wiedereröffnung und teilt dem BL und dem KAP seinen Willen mit, dem Antrag des Unternehmens stattzugeben oder nicht
  2. Als Alternative kann der Antrag vom Bauherrn an das Bauunternehmen gestellt werden; der Bauherr setzt davon den BL und den KAP in Kenntnis
  3. Der Auftragnehmer muss dem Bauherrn einen auf den neuesten Stand gebrachten Terminplan der Arbeiten vorlegen
  4. Der KAP und der BL sind in das Verfahren für die Selbstbescheinigung, welche die Baufirma beim Regierungskommissariat einreicht, nicht einbezogen
  5. Der KAP nimmt die Ergänzung des ESP zur Kenntnis; diese muss einen Auszug des baustellenspezifischen Einschätzungsdokuments bezüglich der betrieblichen Covid-19-Risiken enthalten
  6. Bei Vorhandensein allfälliger sich überschneidender Arbeitsgänge bringt der KAP den SIKO-Plan auf den neuesten Stand

Schließlich sind derzeit Verhandlungen mit den Unternehmerverbänden im Gange, um der Landesverwaltung den Erlass einer Gesetzgebungsmaßnahme vorzuschlagen, die eine prozentmäßige Preisrevision gestatten soll, welche die Mehrkosten ausgleichen soll. Auf diese Weise wäre es bei öffentlichen Arbeiten nicht nötig, Verfahren für Abänderungsprojekte einzuleiten, so dass Zeit und Ressourcen eingespart werden können.

 

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